§1 Name, Wirkungsbereich und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Landschaftspflegeverband Mühldorf a. Inn“ (im folgenden LPV). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Namen „Landschaftspflegeverband Mühldorf a. Inn e.V.“ tragen.
(2) Der Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Mühldorf a. Inn.
(3) Sitz des LPV ist Mühldorf a. Inn.
(4) Er erlangt Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein.
§2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Erhaltung, Pflege, ggf. Sanierung der Kulturlandschaft in ihrer standorttypischen Ausprägung
b) Erhaltung reizvoller Landschaftsbilder in ihrer Vielfalt und Artenreichtum
c) Offenhaltung der Kulturlandschaft und Mitwirkung bei entsprechenden Flurbereinigungsverfahren
d) Erhaltung und Pflege besonderer Biotope und ökologisch wertvoller Flächen sowie Pflege und Entwicklung von Biotopverbundsystemen
e) Organisation von Pflegemaßnahmen in Schutzgebieten und anderen geförderten Gebieten sowie von Artenschutzmaßnahmen im Auftrag der Naturschutzverwaltung
f) Förderung von naturraumbezogenen Landnutzungskonzepten mit dem Ziel einer ökologisch nachhaltigen Entwicklung der Landschaft
g) Verbreitung und Förderung der Idee des gleichberechtigten Zusammenwirkens zwischen Landnutzern, Naturschutzverbänden und politischen Mandatsträgern
h) Mitwirkung bei der Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Naturschutzrecht (gegen gesonderte Kostenerstattung)
i) Mitwirkung bei der Umsetzung der Europäischen Richtlinien, insbesondere Natura 2000 und Wasserrahmenrichtlinie
j) Information und Werbung in der Öffentlichkeit für Naturschutz und Artenschutz sowie über Umwelt- und Landschaftspflege, als auch Unterstützung diesbezüglicher Initiativen
k) fachliche Qualifizierung der in Naturschutz und Landschaftspflege Tätigen
Dazu berät informiert und unterstützt der LPV Landwirte und Flächennutzer, berät land- und forstwirtschaftliche Unternehmen zur naturschutzfachlichen Optimierung der Bewirtschaftung, arbeitet mit anderen Landkreisen, benachbarten Städten und Gemeinden, Behörden, Verbänden, Landwirten, Flächennutzern, dem öffentlichen Handel und Gewerbe zusammen und wirkt durch Öffentlichkeitsarbeit, Information und Interaktion. Der LPV trifft alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Verbandszweck zu erreichen.
(3) Zur Erfüllung des Vereinszwecks schaltet der LPV insbesondere Landwirte, land- und forstwirtschaftliche Selbsthilfeeinrichtungen sowie die Naturschutzverbände ein.
(4) Die Zusammenarbeit von Landwirten, Naturschutzverbänden, Gebietskörperschaften, Behörden, interessierten Mitbürgern und sonstigen Institutionen erfolgt auf freiwilliger Basis. Bestehende Aktivitäten und Organisationen im Wirkungsbereich des LPV werden unterstützt und einbezogen. Hierzu können vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der LPV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der LPV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des LPV.
§4 Verbot der Begünstigung
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des LPV weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen.
(2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben. Bei Ablehnung des Antrages kann innerhalb vier Wochen nach Bekanntgabe vom Antragsteller schriftlich Berufung eingelegt werden. Im Berufungsfall entscheidet die Mitgliederversammlung
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, oder bei juristischen Personen durch deren Erlöschen.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Für juristische Personen gilt eine Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
(5) Wenn ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben. Dieser kann innerhalb vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Berufung einlegen. Im Berufungsfall entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Mit Ende der Mitgliedschaft entfallen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. Schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben erhalten.
§6 Mitgliedsbeiträge
Die Vereinsmitglieder haben einen in seiner Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge sind gesondert in der Beitragsordnung geregelt.
§7 Aufgaben der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sollen den Verein in seinen Aufgaben und Zielen unterstützen und fördern.
(2) Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt diese Satzung an und verpflichtet sich
a) die Ziele dieser Satzung zu vertreten
b) den von den Organen des Vereins im Rahmen ihrer Zuständigkeit ordnungsgemäß gefassten Beschlüssen Folge zu leisten
c) den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§8 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Fachbeirat
§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch Gesetz oder diese Satzung dem Vorstand vorbehalten sind.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorsitzenden, der beiden Stellvertreter und der weiteren Vorstandsmitglieder
b) Wahl zweier Rechnungsprüfer
c) Beschluss über den Haushaltsplan
d) Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts
e) Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes
f) Satzungsänderungen
g) Erlass der Beitragsordnung
h) Erlass der Abstimmungsordnung
i) Erlass der Wahlordnung
j) Beschluss über die Höhe des Sitzungsgeldes für den Vorstand
k) Beschlüsse über die Vereinsauflösung
l) Entscheidung über Berufungsfälle bezüglich Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
m) Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
(3) Es hat mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
(4) Außerordentliche Mitgliedsversammlungen sind innerhalb eines Monats abzuhalten, wenn dies der Vorsitzende bzw. bei Verhinderung dessen Stellvertreter für erforderlich hält, oder wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.
(5) Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, auch per E-Mail, und unter Angabe der Tagesordnungspunkte durch den Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin zu erfolgen.
(7) Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorsitzenden spätestens 1 Woche vor Versammlungsbeginn vorliegen. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit, ob Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen sind.
(8) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter und zwei Beisitzern.
(9) Jedes Mitglied hat eine oder mehrere Stimmen. Das Nähere hierzu regelt die Abstimmungsordnung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht möglich. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem LPV betrifft.
(10) Die Wahl des Vorstandes wird schriftlich und geheim durchgeführt. Das Nähere hierzu regelt die Wahlordnung.
(11) Eine Satzungsänderung bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen. Für ein Ausschlussverfahren ist ebenfalls eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
§10 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Alle üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist bei einer restlichen Amtsdauer von mindestens einem Jahr ein Nachfolger zu wählen.
(3) Die Wahrnehmung der Schrift- und Kassenführung überträgt der Vorstand einzelnen Vorstandsmitgliedern oder der Geschäftsführung.
(4) Dem Vorstand gehören zu gleichen Teilen an:
a) drei Vertretern aus dem Bereich der Kommunen, davon ein Vertreter des Landkreises, repräsentiert durch den Landrat oder einen Stellvertreter
b) drei Vertreter landnutzender Berufszweige, insbesondere der Land- und Forstwirtschaft (einschließlich deren Fachverbände)
c) drei Vertreter der Naturschutzverbände, die dem fachlichen Kriterienkatalog des § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz entsprechen
(5) Der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden setzen sich aus je einem Vertreter dieser Gruppen zusammen.
(6) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten jeder für sich den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Für das Innenverhältnis ist bestimmt: Die stellvertretenden Vorsitzenden dürfen von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Auf einen mit Gründen versehenen Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder ist der Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufen.
(8) Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich, auch per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei der Willensbildung innerhalb des Vorstands hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme.
(10) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Beschluss über die Mitgliedschaft
b) Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern
c) Berufung der Mitglieder des Fachbeirats
d) Einstellung eines Geschäftsführers sowie ggf. weiterer Beschäftigter
e) Aufstellung eines Arbeitsprogramms im Rahmen der vorhanden Mittel
f) Aufstellung des Haushaltsplanes
g) Erlass einer Geschäftsordnung
h) Angelegenheiten selbst zu regeln, für deren Entscheidung an sich die Mitgliederversammlung zuständig ist, wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung nicht abgewartet werden kann. In diesem Fall ist die Angelegenheit der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Beschlüsse der Buchstaben e und ggf. h werden nach Beratung mit dem Fachbeirat gefasst.
(11) Der Vorstand hat dem Fachbeirat mindestens zweimal jährlich Bericht über den Gang der Geschäfte und die Lage des LPV zu erstatten.
(12) Der Vorstand sorgt dafür, dass in den ersten sechs Monaten eines Geschäftsjahres der Jahresabschluss des Vorjahres aufgestellt wird. Der Vorstand hat diesen dem Fachbeirat und der Mitgliederversammlung bis zum Jahresende vorzulegen. Zusammen mit dem Jahresabschluss ist ein Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen.
(13) Der Vorsitzende wird ermächtigt redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die durch Einwendungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit vorzunehmen.
(14) Den Vorstandsmitgliedern wird für die Teilnahme an den Vorstandssitzungen eine Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes und eine Wegstreckenentschädigung nach Art. 6 Abs. 1 Bayer. Reisekostengesetz gewährt, insoweit diese nicht anderweitig abgedeckt sind.
§11 Fachbeirat
(1) Zur fachlichen Unterstützung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung wird ein Fachbeirat gebildet. Er berät den Vorstand bei der Festlegung und Kontrolle des Arbeitsprogramms.
(2) Die Mitglieder des Fachbeirates werden auf Vorschlag der jeweiligen Behörden, Vereinigungen und sonstigen Stellen vom Vorstand durch Beschluss berufen. Der Fachbeirat setzt sich insbesondere aus folgenden Vertretern zusammen:
a) Landratsamt Mühldorf a. Inn, untere Naturschutzbehörde
b) Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
c) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft
d) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forstwirtschaft
e) Tourismusverband Inn-Salzach
Mitglieder des Fachbeirates können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder Rechnungsprüfer sein.
(3) Der Vorstand kann nach Bedarf zu einzelnen Vorhaben weitere Vertreter in den Fachbeirat berufen.
(4) Der Vorstand lädt den Fachbeirat bei Bedarf – jedoch mindestens einmal jährlich – zu Sitzungen ein. Der Sitzungstermin ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, auch per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung mitzuteilen.
(5) Die Mitglieder des Fachbeirats sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen, sie üben beratende Funktion aus.
(6) Der Fachbeirat kann jederzeit Empfehlungen erteilen. Der Vorstand kann jederzeit den Rat des Fachbeirates einholen. Er unterrichtet dem Fachbeirat regelmäßig über den Gang der Geschäfte.
(7) Die Amtsdauer des Fachbeirates endet mit der des Vorstandes.
§12 Geschäftsführung
(1) Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle.
(2) Der Vorstand kann die Geschäftsführung des Vereins einer natürlichen oder juristischen Person, die nicht Mitglied des Vereins sein muss, übertragen. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand als Vertreter gem. § 30 BGB bestellt.
(3) Der Geschäftsführer soll hauptamtlich tätig sein. Der Geschäftsführer hat die Maßnahmen des Vereins gem. § 2 der Satzung vorzubereiten, zu betreuen und die finanzielle Abwicklung zu regeln. Grundstücksgeschäfte sind von diesen Maßnahmen ausgenommen. Er ist zuständig für die Aufstellung des Haushaltsplanes. Der Geschäftsführer muss die fachliche Qualifikation zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins im Sinne des § 2 der Satzung besitzen.
(4) Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Vorstand und Geschäftsführer im Innenverhältnis, soweit sie sich nicht aus der Satzung ergibt, sowie die Aufgaben des Geschäftsführers sind in der Geschäftsordnung geregelt.
(5) Der Geschäftsführer arbeitet auf der Grundlage der Geschäftsordnung und nach Weisung des Vorstands.
(6) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Fachbeirats und des Vorstands sowie an den Mitgliederversammlungen teil und führt das Protokoll.
(7) Zur Unterstützung der Geschäftsführung kann weiteres Personal eingestellt werden.
§13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des LPV ist das Kalenderjahr.
§14 Finanzierung
(1) Der Verein finanziert seine Aufgaben insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Entgelte für Leistungen, Zuschüsse, sowie sonstigen Einnahmen.
(2) Der LPV hat jährlich einen Haushaltsplan zu erstellen. Der Fachbeirat ist hierzu anzuhören.
§15 Kassenwesen
(1) Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(2) Zahlungen dürfen nur entsprechend der Geschäftsordnung geleistet werden.
(3) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen sind.
§16 Niederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe des Vereins ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden, bzw. bei dessen Verhinderung ggf. vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift enthält mindestens die Namen der anwesenden Person, die behandelten Punkte sowie Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse. Die Protokolle sind aufzubewahren und auf Verlangen den Mitgliedern zugänglich zu machen.
§17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so entscheidet bei einer zweiten, mindestens zwei Wochen später einberufenen Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Im Falle der Auflösung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Mühldorf a. Inn, der es für die in § 2 vorgesehenen gemeinnützigen Zwecke verwendet.
§18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Mühldorf a. Inn, 26.09.2018